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Überblick über die Anpassungen der Exportkontrollklausel zwischen der Festo Vertrieb GmbH & Co. KG &

Basierend auf der EU VO 833/2014 werden Unternehmen mit Sitz in der EU und der Schweiz dazu verpflichtet, die Sanktionsvorschriften gegen Russland einzuhalten.

Gemäß Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 sind nunmehr auch Umgehungslieferungen nach Russland verboten und Unternehmen daher verpflichtet, diese Vorgaben entsprechend einzuhalten.

Daraus resultierend werden Unternehmen ab dem 20.März 2024 verpflichtet, in Ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel (No Russia Clause) aufzunehmen, welche die Wiederausfuhr nach Russland sowie die Wiederausfuhr zu Verwendung in Russland vertraglich untersagt.

Eine interne Bewertung und Klassifizierung des Festo-Produktportfolios wurde intern durchgeführt. Die Information hinsichtlich entsprechend betroffener Güter, findet sich auf unseren Geschäftsbelegen wieder.

Um die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden rechtssicher weiterführen zu können, ist daher eine Bestätigung unserer Kunden erforderlich.

Bitte bestätigen Sie die Erweiterung des Vertrages zwischen der Festo Vertrieb GmbH & Co. KG und Ihnen, indem Sie das Formular am Ende dieser Seite ausfüllen:
X. Exportkontrollklausel

X.1 Lieferungen von Produkten (Hardware und/oder Software und/oder Technologie und die dazugehörigen Dokumente, unabhängig von der Art der Zurverfügungstellung) sowie Werk- und Dienstleistungen einschließlich technischer Unterstützung aller Art durch die Festo Vertrieb GmbH & Co. KG an (zusammen „Festo-Leistung“ genannt) stehen unter dem Vorbehalt, dass diese Festo-Leistung nicht nach nationalen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen, verboten ist. verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausfuhr und den Versand erforderlich sind. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren lassen Fristen und Liefertermine entfallen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, oder ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt unser Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.

X.2 Festo ist berechtigt, jeden Vertrag über Festo-Leistungen ohne Vorankündigung zu kündigen, wenn eine solche Kündigung für Festo Vertrieb GmbH & Co. KG erforderlich ist, um nationalen oder internationalen gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen.

X.3 Im Falle einer Kündigung gemäß Abschnitt X.2 ist von der Geltendmachung von Schadensersatz oder anderen Rechten aufgrund der Kündigung ausgeschlossen.

X.4 Bei der Weitergabe von Festo-Leistungen an Dritte im In- und Ausland muss die jeweils geltenden Bestimmungen des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts beachten. Insbesondere darf keine Festo-Leistungen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt an die Russische Föderation oder für die Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren. Jeder Verstoß gegen diesen Abschnitt X.4 durch stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und die Festo Vertrieb GmbH & Co. KG ist berechtigt, angemessene Maßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus gelten die Abschnitte X.2 und X.3 entsprechend. hat die Festo Vertrieb GmbH & Co. KG unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung dieses Abschnitts X.4 zu informieren, inklusive etwaiger relevanter Aktivitäten von Dritten, die den Zweck von Abschnitt X.4 beeinträchtigen könnten. hat Festo auf Anforderung umgehend Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Abschnitt X.4 zur Verfügung zu stellen.

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